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Parteien in der Bundesrepublik Deutschland


Letzte redaktionelle Bearbeitung :   09.10.1999
Stand der inhaltlichen Bearbeitung :   September 1996
Quelle :   AmigaGadget#26 u. 27

Seit sie in Deutschland aktiv im politischen Leben auftreten, sind sie befeindet, beschimpft und kritisiert worden. Sie konnten Massen in ihren Bann ziehen, haben aber auch stets für Skandale und Skandälchen gesorgt. Das geflügelte Wort von der "Parteibuchlaufbahn" macht deutlich, daß sie von großen Teilen der Bevölkerung nur als Karriereplattform für den öffentlichen Dienst betrachtet werden. Dennoch können sie auch heute noch über zusammen mehr als zwei Millionen Mitglieder aufweisen. Die Parteien in der Bundesrepublik Deutschland sind für viele ein undurchschaubarer Akteur im politischen Alltagsgeschäft. Nachfolgend soll versucht werden, sowohl ihre Rolle als auch ihre politische und rechtliche Stellung etwas genauer vorzustellen, die Geschichte der heute maßgeblichen Parteien nachzuzeichnen und darüber hinaus den in der Öffentlichkeit besonders umstrittenen Fragenkreis der Parteienfinanzierung näher zu beleuchten. Dabei beschränkt sich die Darstellung auf die Parteien in der Bundesrepublik Deutschland, das Parteiensystem anderer Länder weist zum Teil erhebliche Differenzen auf, so daß eine Einbeziehung den Rahmen dieses Artikels sprengen würde.


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I. Entstehung und Begriff der politischen Partei

Es hat viele Versuche gegeben, den Begriff der politischen Partei allgemeingültig zu definieren, keiner konnte aber zu einer letztgültig verbindlichen Begriffsbestimmung führen. Die Ursprünge der politischen Partei (lateinisch "pars" = Teil) reichen weit zurück in die Vergangenheit. Parteiungen, also Interessengemeinschaften und ähnliche lose Gruppierungen, gab es schon im Altertum. Mit den "Tories" und den "Whigs" traten im britischen Parlamentarismus des 17. Jahrhunderts erstmals Urformen von "Parteien" im modernen Sinne auf. Die zunächst fehlende organisatorische Bindung dieser Interessengemeinschaften kam nach und nach hinzu, so daß spätestens Ende des 19. Jahrhunderts in Großbritannien Parteien im heutigen Sinne existierten. Als eher lose Gruppierungen entstanden auch in den USA gegen Ende des 18. Jahrhunderts zwei große Parteien: die Republikaner und die Föderalisten. Im Zuge der französischen Revolution organisierten sich dort die politischen Interessen in den Parteien der Girondisten und Jakobiner. Um diese Zeit herum lassen sich auch die ersten Anfänge einer Organisierung von Teilen des deutschen Bürgertums zum Zwecke politischer Einflußnahme erkennen. Forciert wurde diese Entwicklung dann mit der Frankfurter Paulskirchenversammlung 1848/49, in deren parlamentarischen Versammlungen sich - allerdings immer noch äußerst lose - Interessengruppierungen bildeten: Liberale, Linke, Konservative, Sozialisten und Konfessionelle. Die einzelnen "Fraktionen" wurden dabei zunächst nach den jeweiligen Versammlungsloksalen benannt, ihre Konturen waren unscharf und die Mitgliederwechsel zahlreich. 1861 entstand dann die liberale Deutsche Fortschrittspartei, 1863 der Allgemeine Deutsche Arbeiterverein, 1866/67 die Nationalliberale Partei und ebenfalls 1867 die Freikonservative Partei - die Parteien war von nun an auch in Deutschland nicht mehr aus dem politischen Leben wegzudenken.

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Die historische Betrachtung liefert zwar auch noch keine eindeutige Definition des "Parteien"-Begriffs, gibt aber immerhin einige Anhaltspunkte: in Parteien versammelten sich Bürger mit der Absicht der gemeinsamen Einflußnahme auf politische Entscheidungen. Diese Grundaussage bedarf natürlich der weiteren Konkretisierung, um die politische Partei von anderen Zusammenschlüssen - wie etwa Bürgerinitiativen oder Vereinen, die ja auch gemeinsam Einfluß auf politische Entscheidungen nehmen wollen - abgrenzen zu können. Da auch das Grundgesetz von 1949 auf eine verbindliche Definition verzichtete, bietet sich nur der Rückgriff auf den Begriff der Partei, wie ihn das Parteiengesetz von 1967/89 (PartG) in § 2 Abs. 1 verwendet, an:

        Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für
        längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die
        politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im
        Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach
        dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang
        und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach
        ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr
        für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.
       

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Diese Definition ist zwar nur die des einfachen Gesetzgebers, den verfassungsrechtlichen oder gar den politologischen "Parteien"-Begriff kann sie nicht präjudizieren. In der Praxis hat sie sich jedoch - mit wenigen Ausnahmen - durchsetzen können, auch das Verfassungsgericht greift auf sie zurück. Die Begriffsbestimmung selbst setzt sich aus mehreren Elementen zusammen:

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Vereinigung von Bürgern:

Der Begriff der Vereinigung macht die Notwendigkeit eines Zusammenschlusses in einer Organisationsform des bürgerlichen Rechtes, also in der Regel als nicht eingetragener Verein, deutlich. Auch weist dieses Begriffselement bereits auf den Zusammenschluß von Menschen - und nicht etwa von juristischen Personen, also beispielsweise irgendwelchen Verbänden - hin, was in Satz 2 des § 2 Abs. 1 PartG bestätigt wird:

        Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
       

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Willen zur Einflußnahme auf die politische Willensbildung und der Mitwirkung in der Volksvertretung zumindest auf Landesebene:

Für eine Partei reicht weder alleine der Wille, in ein Parlament einzuziehen, noch die Absicht, irgendwie auf die politische Willensbildung einzuwirken - erst die Kombination beider Ziele unterscheidet eine "Partei" von anderen Vereinigungen. Hinsichtlich der Beteiligung in einem Parlament genügt das ernsthafte Bekunden der entsprechenden Absicht, wobei zwar einerseits rein verbale Äußerungen nicht ausreichen, tatsächliche Erfolgsaussichten andererseits aber auch nicht erforderlich sind. Daß zur Einstufung einer Verenigung als "Partei" nach dem PartG die Beteiligung auf rein kommunaler Ebene nicht ausreicht, wird vielfach als verfassungswidrig betrachtet, da es hierfür im Grundgesetz keine Anhaltspunkte gebe und die politische Willensbildung des Volkes sich auch auf die Entscheidungen in kommunalen Parlamenten auswirke.

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Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung:

An den Willen der Mitwirkung wird die Bedingung der Ernsthaftigkeit geknüpft, um ihn so einer Überprüfung zugänglich zu machen. Dabei - und an die aufgeführten Erkennungskriterien (Umfang und Festigkeit der Organisation, Mitgliederzahl und das öffentliche Hervortreten der Partei) - sind allerdings nicht sonderlich strenge Maßstäbe anzulegen, es geht lediglich darum, Schein- und Scherzparteien und ähnliche unseriöse Gruppierungen aus dem Parteienbegriff herauszunehmen. Besonders hinsichtlich der Mitgliederzahl scheint es fraglich, ob es zulässig ist, die bestehende Gründungsfreiheit - unter den Voraussetzungen der bürgerlich-rechtlichen Organisationform - hier mittels einfachgesetzlicher Regelung indirekt zu beschränken.

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Längerfristige politische Betätigung:

Auch an dieses Merkmal sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen; in der Regel dürfte es sogar noch ausreichen, wenn sich die Partei erklärtermaßen mit der Erreichung eines politischen Ziels, eventuell gar schon mit der Beteiligung an einer wichtigen Wahl, begnügt.

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Auch unter Anlegung dieser Maßstäbe wird doch nach wie vor noch ein breites Spektrum unterschiedlicher Gruppierungen erfaßt. Um sie etwas kategorisieren zu können, kann man unterschiedliche Begriffsgruppen zur Unterteilung der Parteien bilden. Neben der ideologischen oder politischen Ausrichtung (liberal, konservativ, reaktionär, sozialistisch, etc.) bieten sich folgende Differenzierungen an:

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Regierungspartei - Oppositionspartei

Mit diesem Begriffspaar kann situativ zwischen den Parteien, die personell oder politisch die Regierung stützen und deren parlamentarischen Gegnern unterschieden werden.

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Systemkonforme Partei - Systemfeindliche Partei

Während systemkonforme Parteien bereit sind, innerhalb des bestehenden politischen Systems zu agieren und eventuelle Veränderungen über Reformen unter Einhaltung der systemspezifischen Regeln herbeizuführen, lehnen systemfeindlichen Parteien das System ab und streben seine Abschaffung an.

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Wählerpartei - Mitgliederpartei

Ein klassisches Kriterium der Unterscheidung von Parteien ist ihr Organisationsgrad. Den einen Pol bildet dabei die Wählerpartei. Darunter versteht man eine Partei mit einer im Verhältnis zur Zahl ihrer Wähler nur sehr kleinen Mitgliederzahl. Der Begriff ist fast deckungsgleich mit dem altmodischeren Begriff der Honoratiorenpartei, der sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit der wenigen Parteimitglieder eines Zusammenschlusses wohlhabender Bürger bezieht. Den anderen Pol nimmt die Mitglieder- oder Massenpartei ein, die einen oftmals mächtigen Parteiapparat und eine hohe Anzahl von Mitgliedern aufweisen kann.

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Interessenpartei - Volkspartei

Eine Volkspartei versucht, möglichst vielen Bürger die Möglichkeit der Identifikation mit den Zielen der Partei zu ermöglichen, wobei parteiinterne Konfliktlinien bestehen können; die Konflikte werden dann von entsprechenden Gruppierungen innerhalb der Partei und nicht zwischen mehreren Parteien ausgetragen. Eine Interessenpartei tritt hingegen als Vertretung einer ganz bestimmten (z.B. sozio-ökonomisch oder regional definierten) Klientel auf und setzt primär auf die Mitglieder der betreffenden Bevölkerungsschicht als potentielle Wähler.

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Genauso wie es zwischen diesen Typisierungen fließende Übergänge gibt, lassen sich auch die einzelnen Funktionen einer Partei innerhalb eines repräsentativen Systems nicht immer scharf voneinander trennen. Im allgemeinen werden folgende Aufgaben der Parteien unterschieden:

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Rekrutierung politischen Personals / Wahlvorbereitung:

Regelmäßig gehört ein Großteil der Träger politischer Ämter einer Partei an. Dabei stellen die Parteien den Betreffenden nicht nur oftmals logistische Hilfe sondern auch ihr Know-How zur Verfügung. Andererseits hat z.B. bei der Nominierung von Kandidaten für Wahlen und anders zu besetzende politische Ämter eine vorab vorgenomme Selektion innerhalb der Parteien unter Ausschluß des Volkes stattgefunden, so daß die Parteien das politische Personal nicht nur mitausbilden sondern auch bei seiner Auswahl mitwirken.

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Konzeptionalisierung / Interessenausgleich:

Mit der Erstellung von Parteiprogrammen machen die Parteien ihrer Ansicht nach erstrebenswerte Ziele politischen Handelns deutlich, wobei einzelne Ziele regelmäßig in einen Gesamtzusammenhang mit anderen Zielen der Partei gestellt werden und so ein umfassendes politisches Konzept erstellt wird. Damit findet zwangsläufig auch bereits ein gewisser Ausgleich widerstreitender gesellschaftlicher Interessen statt.

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Einflußnahme auf die öffentliche Meinung und politische Willensbildung der Bevölkerung:

Über öffentliche Stellungnahmen, ihre Programme und Informationsdienste wirken Parteien auf die politische Willensbildung der Bürger ein, ermöglichen ihnen die Orientierung im politischen Alltag, wirken bei der politischen Bildung mit und zeigen Alternativen in strittigen Fragen auf (Parteien als "Former" des Volkswillens).

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Einflußnahme auf die Willensbildung innerhalb staatlicher Organe:

Die von einer Partei der Bevölkerung vermittelten Ansichten können nur in praktische Politik umgesetzt werden, wenn die Partei diese auch in den staatlichen Willensbildungsprozeß einbringt, also insbesondere im Parlament und in der Regierungsarbeit eigene Vorstellungen durchzusetzen versucht. Je mehr Anklang die politische Willensbildung der Bürger und öffentliche Selbstdarstellung einer Partei in der Bevölkerung findet, desto leichter fällt ihr in der Regel - dank zunehmender Wahlerfolge - diese Einflußnahme auf die staatliche Willensbildung (Parteien als "Sprachrohr" des Volkswillens).


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II. Die staatsrechtliche Stellung der Parteien

Die staatsrechtliche Stellung der Parteien wird entscheidend von Art. 21 GG bestimmt. Er bietet alleine oder im Zusammenspiel mit anderen Verfassungsnormen die Basis der Bestimmung der Position der Parteien im staatsrechtlichen Gefüge der Bundesrepublik Deutschland und damit auch den Ausgangspunkt ihrer politischen Bedeutung. Während die Weimarer Reichsverfassung (WRV) die Parteien nur in einer unbedeutenden Vorschrift - und da auch noch ausgrenzend - erwähnte (Art. 130 I WRV besagte, daß Beamte "Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei" sein müßten), akzeptierte der Parlamentarische Rat die Erkenntnis, daß aufgrund der Existenz rivalisierender gesellschaftlicher Interessen Parteien in einer parlamentarischen Demokratie westeuropäischen Zuschnitts letztlich zwangsläufig eine bedeutende Rolle spielen.

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Dabei wird die Bedeutung der Parteien unterschiedlich bewertet. Manche sehen im freien Mandat des Abgeordneten, das in Art. 38 GG normiert ist, ein Relikt aus früheren gesellschaftlichen Verhältnissen. In der Realität sei die Bundesrepublik längst ein "Parteienstaat", nicht mehr der einzelne Repräsentant sondern die Parteien artikulierten inzwischen den Volkswillen. Andere sehen dagegen ein Spannungsverhältnis zwischen dem tatsächlichen Einfluß der Parteien und dem verfassungsrechtlich garantierten freien Mandat. Letzteres ermögliche dem Abgeordneten letztlich die freie Gewissensentscheidung, die Rolle der Parteien sei mithin vom Grundgesetz zwar sehr stark aber eben nicht so dominant ausgestaltet worden, daß sie die Willensbildung des Gesetzgebers vollständig beherrschen könnten. Ihnen komme somit mehr die Rolle von beratenden und wahlvorbereitenden Organisationen zu.

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Unstreitig ist, daß die Verfassung wichtige Weichenstellungen für die Bedeutung der Parteien enthält. Art. 21 I GG weist ihnen in Satz 1 ihre Aufgabe zu:

        Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
       

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Damit werden mehrere Dimensionen der Aufgabe der Parteien definiert: Indem sie "mitwirken", besitzen sie kein Monopol bei der politischen Willensbildung. Die Verfassung erkennt also ausdrücklich die Konkurrenz zwischen den Parteien und anderen gesellschaftlichen Kräften, wie Verbänden, Medien, Kirchen, etc., bei der politischen Willensbildung des Volkes an. Ebenfalls ergibt sich aus dem Satz durch die Verwendung des Plurals die Entscheidung des Grundgesetzes für ein Mehrparteiensystem.

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Der zweite Satz des ersten Absatzes garantiert noch etwas weitergehend die Freiheit der Parteiengründung:

        Ihre Gründung ist frei.
       

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Das bedeutet, daß es zur Gründung einer Partei keiner behördlichen oder staatlichen Genehmigung bedarf. Andererseits verbietet die Norm nicht gewisse Anforderungen an den Gründungsakt - so müssen beispielsweise die Organisationsvorschriften, die das Bürgerliche Recht für die gewählte Rechtsform aufstellt, eingehalten werden (z.B. Anmeldung als eingetragener Verein). Etwaige Einspruchsmöglichkeiten der Verwaltung bestehen hierbei jedoch nicht. Da eine Gründungsfreiheit wenig wert wäre, wenn einer gegründeten Partei beliebig Verbote und Einschränkungen auferlegt werden könnten, wird vielfach mit ihr auch eine umfangreiche Entfaltungsfreiheit verbunden. Aber selbst wenn man deren Existenz als eigenständiges Recht ablehnte, ergäben sich dennoch ähnliche Ergebnisse aus der notwendigen Aufgabenwahrnehmung bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung. Das Handeln der Partei, ihrer Gründer und Mitglieder ist im Rahmen der allgemeinen Strafgesetze - also solcher Strafgesetze, die nicht die in Art. 21 GG geschützte Rechtsstellung der Parteien als solche beschränken - mithin legal.

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Die verfassungsrechtlich zugewiesene Aufgabe der Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes impliziert im Verbund mit der grundgesetzlich garantierten Gründungsfreiheit, der Wahlrechtsgleichheit des Art. 38 GG und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz auch die prinzipielle Chancengleichheit der Parteien, die nur bei Vorliegen zwingender Gründe beeinträchtigt werden kann. Das gilt etwa für die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Wahlrechts und für administrative Entscheidungen (z.B. bei der Zurverfügungstellung kommunaler Versammlungsräume, aber auch bei öffentlichen Regierungsäußerungen, die keine Propaganda zu Gunsten bestimmter Parteien beinhalten dürfen, etc.). Solche zwingenden Gründe können offensichtlicher Natur sein (z.B. sind schlichtweg die angeforderten Kapazitäten nicht vorhanden, ein Versammlungsraum kann gleichzeitig nur einmal belegt werden), sie können sich aber auch aus anderen, von der Verfassung grundsätzlich vorgegebenen Überlegungen ergeben (so wird z.B. vertreten, daß aus Gründen des Schutzes vor einer Zersplitterung der Parteienlandschaft größeren (und bei vorherigen Wahlen erfolgreicheren) Parteien mehr Sendezeit für Wahlwerbespots eingeräumt werden dürfe als erfolgloseren oder neuen Parteien - eine Argumentation, die teilweise nicht akzeptiert wird, so daß der sie ermöglichende § 5 PartG von den Vertretern dieser Ansicht für verfassungswidrig erachtet wird).

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Zielen Parteien z.B. auf eine Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab, wäre es widersinnig, ihnen dies im Rahmen einer solchen Ordnung zu ermöglichen. Nach Art. 21 II GG sind Parteien dann verfassungswidrig, wenn sie

        [...] nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger
        darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
        beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik
        Deutschland zu gefährden [...]
       

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Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfaßt die fundamentalen Prinzipien unserer verfassungsmäßigen Ordnung wie z.B. den föderalistischen Staatsaufbau, die Achtung vor den Grundrechten, den Schutz der Menschenwürde als Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Eine Partei muß diese Grundordnung nicht nur ablehnen, sondern muß sich ihre Abschaffung oder Beeinträchtigung zum beharrlich verfolgten, bzw. zu verfolgenden, Ziel gemacht haben, um als verfassungswidrig eingestuft zu werden. Alternativ dazu führt auch die Gefährdung des Bestandes, also der politischen Unabhängigkeit oder der territorialen Integrität, der Bundesrepublik zur Verfassungswidrigkeit einer Partei, von der diese latente Bedrohung ausgeht. Die Manifestierung in einem bestimmten tatsächlichen Handeln der Partei ist nicht erforderlich, das Verbot einer verfassungswidrigen Partei kann als Präventivmaßnahme schon dann erfolgen, wenn der Partei lediglich eine entsprechende Absicht nachgewiesen werden kann. Eine eventuelle Verfassungswidrigkeit ändert demnach nichts an der Einstufung als "Partei" (da es sich ja nach wie vor um Parteien, wenngleich eben verfassungswidrige, handelt). Festgestellt werden kann sie gemäß Satz 2 des zweiten Absatzes von Art. 21 GG ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht. Damit soll die Ausschaltung mißliebiger Oppositionsparteien durch die Bundesregierung, bzw. den Bundesinnenminister, der für das Verbot verfassungsfeindlicher Organisationen unterhalb der "Partei"-Ebene zuständig ist, verhindert werden. Eine weitere wichtige Auswirkung dieses "Parteienprivilegs" liegt in der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vorausgreifenden Verwaltungshandelns gegen eine der Verfassungswidrigkeit verdächtigten Partei. Auch wird durch die verfassungsgerichtliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei ihr Handeln und das Verhalten ihrer Mitglieder und Gründer nicht im Nachhinein rechtswidrig. Nicht ganz unproblematisch ist die gängige Praxis, in der Mitgliedschaft in einer vermutet verfassungswidrigen Partei ein Indiz für mangelnde Verfassungstreue des betreffende Parteimitglieds und daher dessen Untauglichkeit für eine Aufnahme in den Beamtenstatus zu sehen.

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Praktisch unstrittig ist hingegen die Zulässigkeit der Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz. Sie ist oftmals auch notwendig zur Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens vor dem Karlsruher Verfassungsgericht, welche die möglichen Antragsteller (Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung) nach ihrem freien Ermessen zu treffen haben. Ist erstmal eine verfassungsgerichtliche Entscheidung ergangen und die Partei als verfassungswidrig verboten worden, so gilt dieses Verbot auch für Nachfolgeorganisationen, die versuchen, als neue "Parteien" zu agieren. Ersatzorganisationen, also bereits bestehende Parteien, die nun personell und programmatisch an die Linie der verbotenen Partei angeglichen werden, unterfallen, sofern das Verfassungsgericht die Einordnung als Ersatzorganisation trifft, ebenfalls dem Verbot. Da die Ratio des Verbotes in der Entfernung des Einflusses der betreffenden Partei auf die politische Willensbildung des Volkes liegt, wird überwiegend davon ausgegangen, daß bei einem Parteiverbot darüber hinaus auch etwaige Mandate von Mitgliedern der verbotenen Partei erlöschen, diese also ihre Parlamentsmitgliedschaft verlieren.

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Parteienverbote waren in der praktischen Politik stets umstritten. Für sie sprechen in erster Linie die Erfahrungen der Weimarer Republik, in der die NSDAP die Freiheiten des parlamentarischen Systems mißbrauchte, um das System selbst zu beseitigen. Alleine schon die Möglichkeit eines Parteienverbotes wirke da schon disziplinierend auf extremistische Parteien, die sich aus Angst vor einem solchen Verbot sowohl in der Programmatik als auch beim Auftreten in der Öffentlichkeit zurückhaltend zeigen würden, womit der Demokratie Schaden erspart bliebe. Gegen Parteiverbote ließe sich hingegen ins Feld führen, daß es sich dabei nur um die Bekämpfung eines Symptomes der Demokratiefeindlichkeit, nicht um ihre Ursachen handele. Auch könne ein Verbot dazu führen, daß eine extremistische Partei, zudem "geadelt" mit einem gewissen Märtyrer-Ruf, in den Untergrund abtauche und nun viel schwerer zu kontrollieren und zu überwachen sei.

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Parteien können sich auf die Grundrechte berufen, die auch anderen Vereinigungen zustehen. Das sind die, die "ihrem Wesen nach" für die juristische Person "Partei" anwendbar sind, also beispielsweise das Grundrecht auf Eigentum, das Post- und Fernmeldegeheimnis, der Gleichheitsgrundsatz und bestimmte prozessuale Grundrechte. Was ihre allgemeine verfassungsrechtliche Stellung betrifft, herrscht Streit. Je mehr man der Ansicht zuneigt, die Bundesrepublik sei ein Parteienstaat, desto eher muß man den Parteien die Stellung einer verfassungsrechtlichen Institution und damit die Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren zubilligen. Dies ist auch die gängige Praxis des Bundesverfassungsgerichtes, obwohl es sich ansonsten von der früher vertretenen "Parteienstaats-Doktrin" gelöst hat. Die Alternative dazu wäre die Ablehnung der Trägerschaft jeglicher öffentlicher Gewalt und die Verweisung der Parteien auf die Verfassungsbeschwerde.

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Die weitere Ausdifferenzierung der rechtliche Stellung der Parteien nimmt das bereits angesprochene Parteiengesetz vor, zu dessen Erlaß in Absatz 3 des Art. 21 GG der Bundesgesetzgeber explizit ermächtigt wurde. Hier können nur seine wichtigsten Bestimmungen angesprochen werden. So enthält sein § 2 Abs. 2 einen Verlustgrund für den Status als Partei für den Fall, daß die Gruppierung sechs Jahre lang nicht mit eigenen Wahlvorschlägen an Landtags- oder Bundestagswahlen teilgenommen hat. Dabei gilt diese Bedingung von dem Moment an, in dem die Gruppierung zur "Partei" im Sinne des PartG wurde, in der Regel sie also ihren ernsthaften Willen zur Beteiligung am politischen Leben auch über Parlamentswahlen bekundet hat. Absatz 3 des § 2 bestimmt darüber hinaus, daß die Mehrzahl der Parteimitglieder und der Mitglieder des Parteivorstandes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen müssen und daß der Sitz oder die Geschäftsleitung der "Partei" im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu liegen hat. Dies begründet sich aus dem Begriff des "Volkes" in Art. 21 I GG, der - wie der systematische Zusammenhang mit Art. 20 II S. 1 GG ergibt - das deutsche Volk meint. Parteien können in nicht verfassungsrechtlichen Belangen - unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Organisationsform - gemäß § 3 PartG unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Ihr Name muß sich wie auch eine eventuelle Kurzbezeichnung von denen anderer Parteien erkennbar unterscheiden (§ 4 PartG).


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III. Die Organisation der Parteien

Art. 21 GG gibt - in Satz 3 des ersten Abschnittes - auch hier die Grundzüge vor:

        Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.
       

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Damit sind Essentialien einer demokratischen Ordnung, wie die Willensbildung von unten nach oben und die prinzipielle Gleichwerigkeit der einzelnen Mitglieder, vorgegeben. Nach dem "Führerprinzip" gestaltete Parteien würden insoweit gegen Art. 21 I GG verstoßen. Die genauere Reglementierung der innerparteilichen Ordnung obliegt nach Absatz 3 des Art. 21 GG dem einfachen Bundesgesetzgeber, der von dieser Kompetenz ebenfalls im Rahmen des PartG Gebrauch gemacht hat. Danach ist eine Partei grundsätzlich in Gebietsverbände zu gliedern, deren Größe und Umfang sich durch die zusätzlich erforderliche Parteisatzung zu bestimmen hat. In der Regel - aber nicht notwendig - werden dabei die Ebenen

  • Bundespartei
  • Landesverband
  • Bezirksverband
  • Kreisverband
  • Ortsverband (bei der CDU: "Stadt- und Gemeindeverbände", bei der SPD: "Ortsvereine")

unterschieden. Mit dieser Gliederung soll dem einzelnen Parteimitglied angemessener Einfluß auf die innerparteiliche Willensbildung ermöglicht werden. Die Aufnahme von Mitgliedern ist der Partei im Rahmen ihrer Satzung prinzipiell freigestellt, ob eine Aufnahmeablehnung begründet werden muß, ist allerdings umstritten. Eventuelle Ordnungsmaßnahmen der Partei gegen ihre Mitglieder müssen erschöpfend - inklusive ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen und der Bennenung der für ihre Verhängung zuständigen Parteiorgane - in der Satzung der Partei normiert werden. Parteimitglieder dürfen jederzeit aus der Partei austreten, zwangsweise Parteiausschlüsse sind nur zulässig, wenn der Betreffende vorsätzlich gegen die Satzung oder wichtige Grundsätze der Partei verstoßen und ihr dadurch schweren Schaden zugefügt hat. Die Entscheidung über einen Parteiausschluß obliegt - mit Ausnahme der PDS, bei der darüber die Mitgliederversammlung beschließt - dem zuständigen Schiedsgericht, die Berufung an ein höheres Schiedsgericht muß möglich sein.

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Die Gesamtpartei und die einzelnen Gebietsverbände müssen bestimmte Organe aufweisen können: eine Mitgliederversammlung und einen Vorstand. Hinzu treten einige zusätzliche Parteiorgane, die nicht auf allen Ebenen existieren.

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Die Mitgliederversammlung kann durch Bestimmung in der Parteisatzung in den überörtlichen Parteiverbänden durch eine Vertreterversammlung ersetzt werden, wovon die Parteien in der Regel aus praktischen Gründen auch Gebrauch machen. Deren Mitglieder werden dann für maximal zwei Jahre durch nachgeordnete Vertreter- oder Mitgliederversammlungen gewählt. Die Satzung kann bestimmen, daß die Mitglieder des Vorstands oder anderer Parteiorgane des betreffenden Gebietsverbandes automatisch der Vertreterversammlung angehören. Dabei darf ihr Stimmrecht jedoch nur bis zu zwanzig Prozent des Stimmrechts der ebenfalls von der Satzung festgelegten Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder ausmachen. Damit soll eine Majorisierung der Parteien durch ihre Organe und mithin eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz weg von den Mitgliedern hin zu den "Parteieliten" verhindert werden. Statt von Mitglieder- oder Vertreterversammlungen spricht man regelmäßig von "Parteitagen" oder - insbesondere auf übergeordneten Gebietsverbänden - von "Hauptversammlungen". Sie sind das oberste Parteiorgan des jeweiligen Gebietsverbandes, treten spätestens in jedem zweiten Jahr zusammen, bestimmen innerhalb ihrer satzungsmäßig festgelegten Kompetenz über die parteiinternen Normen (Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung, Satzung) und das Parteiprogramm, wählen die Mitglieder des Vorstandes und anderer Parteiorgane des Gebietsverbandes und - soweit durch die Satzung bestimmt - die Vertreter für die Organe übergeordneter Gebietsverbände. Daraus folgt, daß in Parteien, die über mehr als eine Parteiebene verfügen - was in der Realität alle bundesweit operierenden Parteien sein dürften - Direktwahlen von Bundesvorsitzenden durch die einfachen Parteimitglieder unzulässig sind, da diese Wahl Sache der bundesparteilichen Mitglieder-, bzw. Vertreterversammlung ist. (Deshalb war die Mitgliederbefragung der SPD im Jahre 1993, die Rudolf Scharping zum Parteichef der Sozialdemokraten machte, auch rechtlich unverbindlich. Der Bundesparteitag hätte sich dem Befragungsergebnis widersetzen können.)

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Der Vorstand wird in erster Linie von der Mitglieder- / Vertreterversammlung des jeweiligen Gebietsverbandes gewählt; die Satzung kann jedoch auch bestimmen, daß die Innehabung eines bestimmten Amtes automatisch die Vorstandszugehörigkeit begründet ("ex officio"-Mitglieder). Um der demokratischen Wahl aber den Vorrang zu sichern, darf die Zahl der automatisch berufenen Vorstandsmitglieder höchstens ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstandmitglieder ausmachen. Der Vorstand führt den Gebietsverband im Rahmen der Beschlüsse der Mitglieder- / Vertreterversammlung, was hauptsächlich die Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben bedeutet. Um eine effektivere Arbeit zu ermöglichen, bildet sich innerhalb des Vorstandes oftmals noch ein kleinerer geschäftsführender Vorstand, der auf Bundesebene regelmäßig "Präsidium" genannt wird.

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Parteischiedsgerichte werden von der Mitglieder- / Vertreterversammlung des jeweiligen Gebietsverbandes gewählt. Ihre Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig ein Vorstandsamt der Partei bekleiden oder von ihr Einkünfte beziehen. Sie entscheiden bei Streitigkeiten über Satzungsfragen sowie über Ordnungsmaßnahmen gegen Parteimitglieder und in der Regel über Parteiausschlüsse (s.o.).

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Der allgemeine Parteiausschuß ist ein primär beratendes Parteiorgan, dem jedoch in der Parteisatzung gewisse Beschlußrechte verliehen werden können. Er besteht aus Vertretern der jeweils vorherigen Gebietsverbände sowie bei manchen Parteien aus Repräsentanten von Nebenorganisationen der Partei. Auf Bundesebene heißt er bei der CDU "Bundesausschuß", bei SPD und PDS "Parteirat", bei der F.D.P. und den GRÜNEN "Bundeshauptausschuß" und bei der CSU "Parteiausschuß".

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Die Beschlußfassung innerhalb dieser Gremien hat mit einfacher Stimmenmehrheit oder, wenn es gesetzlich oder in der Parteisatzung vorgesehen ist, mit einer bestimmten qualifizierten Mehrheit zu erfolgen. Das Antragsrecht muß auch Minderheiten eine angemessene Möglichkeit zur Einbringung ihrer Vorschläge bieten. Die Vertreter in den Parteiorganen und die Parteimitglieder besitzen gleiches Stimmrecht. Parteiinterne Wahlen, mit Ausnahme der Vorstandswahlen und Wahlen zu Vertreterversammlungen und zu Organen übergeordneter Gebietsverbände, können offen erfolgen, sofern in einer entsprechenden Befragung kein Widerspruch laut wird. Eine verbindliche Quotenregelung (z.B. Frauenquote) dürfte bei den Wahlen zu Parteiorganen unzulässig sein, die praktische Umsetzung von entsprechenden - als Empfehlungen zu wertenden - Beschlüssen durch kooperatives Verhalten der jeweils parteiintern Wahlberechtigten ist aber selbstverständlich möglich. Die Nominierung von Kandidaten für Parlamentswahlen muß geheim erfolgen und wird verfahrensmäßig durch die Wahlgesetze und die Parteisatzung bestimmt.

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In der Praxis wird oftmals eine gewisse Machtkonzentration der Parteieliten, ein Trend zur Oligarchisierung beklagt. Dafür sprechen einige tatsächliche Beobachtungen - z.B. werden Anträge der Parteiführung auf Parteitagen in der Regel angenommen, Mitglieder des Vorstandes und anderer Führungsgremien nutzen bei Mitglieder- / Vertreterversammlungen unverhältnismäßig mehr Redezeit als andere Parteimitglieder, Kandidatenvorschläge der Parteiführungen werden zumeist ohne Änderungen übernommen. Darin wurde die Bestätigung eines "ehernen Gesetzes der Oligarchie" gesehen, welches sich aus dem überlegenen Informations- und Kommunikationsvermögen der Parteiführung, ihrem besseren Zugang zu den Massenmedien und der damit verbundenen Möglichkeit zur Beeinflussung der einfachen Parteimitglieder und den Schwierigkeiten, ein großes Gremium wie eine Mitgliederversammlung zu einem halbwegs geschlossenen Verhalten zu bewegen, erkläre. Andererseits lassen sich diese scheinbaren Oligarchisierungstendenzen aber auch anders erklären. Der hohe Erfolg von Anträgen der Parteispitze kann durchaus darauf beruhen, daß vor Antragsformulierung die widerstreitenden Interessen innerhalb der Partei zur Kenntnis genommen und aus ihnen ein mehrheitsfähiger Konsens herauskristallisiert wurde. Dem Antrag durch die Parteiführung wäre mithin eine versteckte parteiinterne Willensbildung - nach dem Prinzip der "antizipierten Reaktion" - vorausgegangen. Ebenso muß eventuell fehlende Opposition innerhalb der Parteispitze nicht für eine geschlossen agierende, die Partei steuernde und nicht durch sie gelenkte Elite sprechen. Diese (kontrollierende) Opposition kann sehr wohl stattfinden - verdeckt vor den Augen der Öffentlichkeit, aus der Angst der Parteien, das Bild einer uneinigen, zerstrittenen Bewegung zu bieten und so potentielle Wähler abzuschrecken. Auch finden in der Realität immer wieder offen ausgetragene parteiinterne und auch über die Führungsgruppen hinaus gehende Konflikte statt, so daß letztlich der scheinbare Hang zur Oligarchie keinesfalls ein Naturgesetz ist.


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IV. Das System der Parteienfinanzierung

Bevor die tatsächlichen Umstände der Parteienfinanzierung vorgestellt werden, gilt es zunächst einmal einen Blick auf die theoretisch denkbaren Einnahmequellen einer Partei zu werfen:

  • Beitragszahlungen der Parteimitglieder
  • Abgaben von Mandatsträgern der Partei
  • Spenden von Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden
  • Einnahmen aus Veranstaltungen und Vermögen
  • Kredite
  • staatliche Zuwendungen, z.B. Erstattung von Wahlkampfkosten

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Die Problematik der Parteienfinanzierung wird unter mehreren Gesichtspunkten bedeutsam. Zum einen weist das Grundgesetz selbst unmißverständlich auf die Pflicht der Parteien zur Rechenschaftsregelung hin:

        Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer
        Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
       

42

Der zitierte vierte Satz des Art. 21 I GG, der sich bis zum Jahre 1983 nur auf die Herkunft der Mittel bezog, ist dabei jedoch nicht selbst unmittelbar anwendbares Recht, sondern muß vom dazu über Absatz 3 berechtigten einfachen Bundesgesetzgeber konkretisiert werden, was einmal mehr durch das PartG geschah. Sinn der Rechenschaftspflicht ist es, dem Wähler den Einblick in den Prozeß der über finanzielle Zuwendungen erfolgenden Einwirkung von organisierten oder individuellen Interessen (also durch Firmen, Verbände, wohlhabende Einzelpersonen) auf die innerparteiliche Willensbildung zu gewährleisten. Damit wird ihm die Möglichkeit gegeben, sich ein Bild über eventuelle wirtschaftliche Abhängigkeiten der Partei zu machen, was wiederum der Chancengleichheit der Parteien dient - keine Partei kann sich gegenüber den anderen einen Vorteil über anonyme Großspender verschaffen und dabei nach außen ihre völlige wirtschaftliche Autonomie propagieren. Daraus ergibt sich, daß nicht jede auch noch so kleine Spende - und ihre Herkunft - gesondert aufgeführt werden muß. Lediglich über solche Spenden ist detailliert Rechenschaft abzulegen, die nach ihrer Höhe eine Beeinflussung auf die Partei, bzw. den betreffenden Gebietsverband, möglich erscheinen lassen. In seiner zweiten umfassenden Entscheidung zum Verfahren der Parteienfinanzierung (aus dem Jahre 1992, abgedruckt in BVerfGE 85) hat das Bundesverfassungsgericht dies (auch hinsichtlich der Untergliederungen einer Partei) für Spenden in Höhe von 20.000 DM angenommen - und damit die vorherige Regelung, die eine Höhe von 40.000 DM normierte, für verfassungswidrig erklärt. Entsprechende Spenden an einen Mandatsträger einer Partei für dessen "politische Zwecke" müßten dann von diesem offengelegt werden. In derselben Entscheidung hat das Gericht darüber hinaus festgelegt, daß anonyme Spenden, die die Höhe von 1.000 DM überschreiten, gar nicht erst angenommen werden dürfen.

43

Die Rechenschaftspflicht umfaßt desweiteren die Pflicht, über die Ausgaben und den Stand des Vermögens der Partei zu unterrichten. Sie gilt nur hinsichtlich der Mittel, die der Partei selbst zufließen oder von ihr verwendet werden, der Partei zugeordnete, aber selbst mit Rechten ausgestattete Stiftungen, Unternehmen, Bildungsstätten und ähnliche Einrichtungen werden von ihr - anders als die Untergliederungen und Gebietsverbände der Partei (s.o.) - nicht erfaßt. Der Rechenschaftpflicht wird in der Praxis durch eine Einreichung des Rechenschaftsberichtes beim Präsidenten des Deutschen Bundestages und die von ihm anschließend vorgenommene Veröffentlichung des Berichtes als Bundesdrucksache genüge getan (§§ 23 ff PartG).

44

Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt betrifft den Komplex der unmittelbaren staatlichen Parteienfinanzierung, zu dem das Grundgesetz schweigt, so daß sich seine Beurteilung aus der Auslegung der Verfassung ergeben muß. Diese wurde in der Vergangenheit vom Bundesverfassungsgericht vorgenommen, wobei die Karlsruher Richter jedoch mehrmals ihre Rechtsprechung änderten. Konstanz weisen die Entscheidungen nur in wenigen, aber grundsätzlichen, Fragen auf - so wurde beispielsweise stets eine Verpflichtung des Staates sowohl zum Ausgleich tatsächlich zwischen den Parteien unterschiedlich ausgeprägter Möglichkeiten, auf die Willensbildung des Volkes einzuwirken, als auch zur Befriedigung des Geldbedarfes der Parteien abgelehnt. Ob dies (insbesondere ersteres) angesichts der praktisch erheblichen Bedeutung der Parteien so richtig ist, kann dahingestellt bleiben, da es das Gericht andererseits jedoch dabei stets dem Gesetzgeber überließ, ohne eine solche Verpflichtung aus eigenem Entschluß heraus entsprechende einfachgesetzliche Regelungen zu schaffen, was dieser auch tat.

45

Den status quo hinsichtlich der anderen rechtlichen Fragen der unmittelbaren staatlichen Parteienfinanzierung bestimmt das oben erwähnte zweite große Parteienfinanzierungsurteil. In ihm erklärte das Gericht eine unmittelbare staatliche Parteienfinanzierung für zulässig und ließ damit das seit dem ersten bedeutenden Finanzierungsurteil von 1966 geltende Dogma der Wahlkampfkostenerstattung fallen. Somit sind nun auch direkte staatliche Zuwendungen an die Parteien möglich, die über die bloße Erstattung von Wahlkampfkosten hinausgehen und zur Finanzierung anderer den Parteien von der Verfassung zugewiesener Aufgaben dienen können. Damit trägt das Verfassungsgericht der Tatsache Rechnung, daß die Parteien nicht nur reine Wahlkampforganisationen sind sondern auch weitere gesellschaftlich bedeutsame Aufgaben erfüllen, die teilweise nahtlos mit der Wahlfunktion verknüpft und von ihr nicht zu trennen sind. Dieser generellen Möglichkeit der unmittelbaren staatlichen Parteienfinanzierung hat das Verfassungsgericht jedoch ernst zu nehmende Grenzen gesetzt. Auf den notwendigen Zusammenhang zwischen der Finanzierung und den den Parteien grundgesetzlich zugewiesenen Aufgaben wurde bereits hingewiesen. Darüber hinaus sieht das Grundgesetz nach Auffassung des Gerichtes die Staatsfreiheit der Parteien vor. Wenn ihre Aufgabe auch darin liege, den politischen Willen der Bevölkerung in die Willensbildung der staatlichen Organe zu transportieren, müßten sie weiterhin im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppierungen und die Beeinflussung der innerparteilichen Willensbildung durch staatliche Organe ausgeschlossen bleiben. Um eine solche zu vermeiden, gelte es, die Vorgehensweise der staatlichen Finanzierung so zu gestalten, daß der Staat über sie nicht ein bestimmtes Verhalten der Parteien steuern kann. Die Verankerung in der Gesellschaft müsse sich darin zeigen, daß nicht nur der politische sondern auch der wirtschaftliche Erfolg durch die Zustimmung innerhalb der Bevölkerung bestimmt wird. Um diesen Überlegungen Rechnung tragen zu können, hat das Bundesverfassungsgericht ein System der Begrenzung staatlicher Parteienfinanzierung geschaffen, dessen Kern zwei Obergrenzen bilden. Eine absolute Obergrenze sei für die Gesamtzahl der staatlichen Zuwendungen zu beachten. Das Gericht sah dabei den jährlichen Durchschnitt der in den Jahren 1989 bis 1992 - und damit noch nach dem Prinzip der Wahlkampfkostenerstattung - ausgeschütteten Mittel als mit dem Grundsatz der Staatsfreiheit gerade noch zu vereinbarende Obergrenze an, die nur noch aufgrund der Inflation oder zukünftiger erheblicher Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach oben verschoben werden dürfe. Der Gesetzgeber kam der Postulation dieser hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer dogmatischen Herleitung sicherlich umstrittenen absoluten Obergrenze mit der Änderung des PartG im Jahre 1994 nach. Dabei errechnete er eine absolute Grenze von 230 Mio. DM.

46

Die zweite vom Verfassungsgericht aus dem Prinzip der Staatsfreiheit und der primär gesellschaflichen Verankerung der Parteien abgeleitete Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung ist eine relative. In erster Linie müsse sich die Partei selbst um ihre Finanzierung bemühen, so daß die Höhe der staatlichen Zuwendungen an eine Partei die Summe ihrer selbst erzielten Einnahmen - ausgenommen die Aufnahme von Krediten, mit der andernfalls die Parteien die Möglichkeit in die Hand bekommen hätten, die (relative) Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung für sich problemlos nach oben zu verschieben - nicht übersteigen dürfe.

47

Den Maßstab, nach dem die innerhalb der beiden Obergrenzen vorzunehmende Mittelverteilung stattzufinden habe, festzulegen, blieb Sache des Gesetzgebers. Um die Einhaltung der erarbeiteten Grundsätze der staatlichen Parteienfinanzierung zu gewährleisten, gab ihm das Verfassungsgericht jedoch einige Bedingungen vor. Die gesetzliche Regelung müsse eine angemessene Verknüpfung des in Wahlergebnissen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen zum Ausdruck kommenden Erfolges der Parteien garantieren. Bei der Berücksichtigung von an die Partei geflossenen finanziellen Zuwendungen (also Spenden und Mitgliedsbeiträgen) gebiete jedoch der weiterhin zu berücksichtigende Grundsatz der Chancengleichheit, daß hier nur solche Zahlungen berücksichtigt werden dürfen, die auch Bezieher durchschnittlicher Einkommen tätigen könnten, primär von wohlhabenden Großspendern bedachte Parteien mithin nicht bevorzugt würden. Die vorherige und äußerst komplizierte "Chancenausgleichs"-Regelung des § 22a PartG erklärte das Gericht für verfassungswidrig. Die Vorgaben für eine Neuregelung wurden vom Gesetzgeber im PartG auf zweierlei Art und Weise umgesetzt:

48

Der Wahlerfolg einer Partei wird - sofern die Partei bei einer Bundestags- oder Europawahl mindestens 0.5%, bzw. bei einer Landtagswahl 1.0% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielen konnte - mit der Zahlung von einer Mark pro für die entsprechende Liste der Partei abgegebenen gültigen Wählerstimme honoriert. Eine Ausnahme gilt für die von den einzelnen Parteien jeweils erreichten ersten fünf Millionen gültigen Stimmen, für die sie nicht je 1 DM sondern je 1.30 DM erhalten. Diese nicht unumstrittene Ungleichbehandlung läßt sich lediglich mit der Stärkung der Chancen kleinerer Parteien begründen.

49

Dem wirtschaftlichen Erfolg einer Partei wird dadurch Rechnung getragen, daß die Parteien für jede Mark, die sie entweder über Spenden oder Mitgliedsbeiträge eingenommen haben, nochmals 50 Pfennig vom Staat erhalten. Dabei werden jedoch Zuwendungen von natürlichen Personen aus den vom Verfassungsgericht aufgestellten Erfordernissen der Chancengleichheit nur bis zu einer Höhe von 6.000 DM berücksichtigt.

50

Diese neuen Grundsätze der direkten staatlichen Parteienfinanzierung - insbesondere die Berechnung der absoluten und relativen Obergrenzen - gelten nicht für staatliche Zuwendungen an die Fraktionen der Parteien in den einzelnen Parlamenten sowie an die einzelnen Abgeordneten. Abgeordnete und Fraktionen sieht das Verfassungsgericht primär als Teile des Parlaments und nicht der Parteien an, was allerdings zumindest bei der praktischen Arbeit der Fraktionen nicht ganz unproblematisch sein dürfte, da deren Öffentlichkeitsarbeit und die von ihnen vorgenommene Erstellung politischer Konzeptionen und Strategien in hohem Maße auch den entsprechenden Parteien zugute kommen dürfte. Gleiches gilt partiell für parteinahe Stiftungen, die das Gericht ebenfalls nicht mit in die Berechnung der Parteienfinanzierung mit einbeziehen will - zumindest sofern sich ihre Arbeit deutlich vom Machterwerbsstreben der Parteien abhebe. Insoweit wird dies allerdings verständlich, wenn man sich vor Augen hält, daß die Stiftungsarbeit insbesondere (gut zur Hälfte) im Ausland stattfindet, die Stiftungen also zumindest in diesem Maße nicht in den politischen Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland eingreifen. Darüber hinaus läßt das PartG auch noch zweckgebundene staatliche Zuwendungen an die Jugendorganisationen der Parteien außen vor, weil damit ausschließliche besondere Aufgaben der politischen Jugendbildung erfüllt würden.

51

Neben der direkten staatlichen Parteienfinanzierung kommt auch der indirekten Finanzierung eine große Bedeutung zu. Indem der Staat Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerlich absetzbar erklärt, schafft er Anreize, den Parteien beizutreten oder ihnen Spenden zukommen zu lassen, und verzichtet gleichzeitig auf einen Teil der Steuereinnahmen - Finanzmittel, die er folglich auf andere Art und Weise aufbringen muß und die er demnach indirekt zur Unterstützung der Parteien aufwendet. Grundsätzlich dürfen dabei weder die Chancengleichheit der Parteien noch das Recht der Bürger auf gleichen Einfluß auf die politische Willensbildung verletzt werden, so daß entsprechend den Regelungen bei der Verteilung der direkten staatlichen Zuwendung auf die einzelnen Parteien auch hier nur Beträge berücksichtigt werden, die der Bezieher eines durchschnittlichen Einkommens leisten kann. Nachdem somit das Verfassungsgericht die bis zum Urteil geltende Berücksichtigungsobergrenze von 60.000 DM pro Jahr und Zahler für verfassungswidrig erklärte, hat der Gesetzgeber 1994 das Einkommenssteuergesetz (EStG) dergestalt geändert, daß nun nur noch 3.000 DM an Parteispenden und Mitgliedsbeiträgen als Sonderausgaben im Sinne von § 10b Absatz 2 EStG abzugsfähig sind. Neben diesem § 10b kommt auch § 34g EStG Bedeutung bei der indirekten staatlichen Parteienfinanzierung zu. Nach ihm ist unabhängig von einem zusätzlich möglichen Abzug als Sonderausgabe die Hälfte des Betrages geleisteter Parteispenden und Mitgliedsbeiträge direkt von der Steuerschuld abziehbar. Diese Möglichkeit bestand nur bis zu einer "Abzugshöhe" von 600 DM (die also bei einer Summe von 1.200 DM für Beiträge und Spenden erreicht wird), was das Verfassungsgericht als verfassungskonform ansah. Im Zuge der Senkung der Begrenzung der Sonderausgabeneinstufung des § 10b auf 3.000 DM hat der Gesetzgeber nun diese zweite Begrenzung angehoben. Sie liegt jetzt bei 1.500 DM, so daß nun sowohl § 10b als auch § 34g jährliche Parteizuwendungen in Höhe von bis zu 3.000 DM steuerlich bevorzugt behandeln. Da beide Begünstigungen kumulativ wirken, werden somit - in der Summe entsprechend der Berücksichtigung von Zuwendungen bei der Verteilung der Mittel der direkten staatlichen Parteienfinanzierung - insgesamt Spenden und Mitgliedsbeiträge in Höhe von zusammen bis zu 6.000 DM steuerlich bevorzugt behandelt. Ob der Gesetzgeber damit nicht bereits zu hoch gegriffen hat, ist umstritten und noch nicht verfassungsgerichtlich entschieden.

52

Eine weitere sehr bedeutsame Einschränkung im Bereich der indirekten staatlichen Parteienfinanzierung wurde ebenfalls im Rahmen der zweiten großen Finanzierungsgrundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtes getroffen. Es können nun nur noch natürliche Personen Spenden an politische Parteien als steuerlich privilegiert geltend machen, juristische Personen (und damit Verbände und Unternehmen) erhalten für ihre Spenden keine steuerlichen Vergünstigungen mehr. Der bis dahin geltende § 9 Nr. 3 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) eröffne den hinter den juristischen Personen stehenden natürlichen Personen die zweimalige Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung, wofür kein sachlicher Grund bestehe, so daß die Regelung für verfassungswidrig erklärt wurde. Eine Steuerbegünstigung für juristische Personen ist nun - und auch nur sehr begrenzt - lediglich über den Umweg einer zwischengelagerten Spende an einen Berufsverband möglich. Hier werden die Erstspender steuerbegünstigt, die Berufsverbände jedoch nicht, so daß letztlich nicht wirklich von einer steuerlichen Begünstigung gesprochen werden kann. Ebenfalls nicht vergessen werden dürfen allerdings weitere indirekte finanzielle staatliche Zuwendungen an die Parteien - so werden den Parteien nicht unerhebliche Ausgaben dadurch erspart, daß ihnen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Anstalten insbesondere in Zeiten des Wahlkampfs kostenlos Leistungen gewährt werden (z.B. die Zurverfügungstellung von Sendezeit oder von Plakatierungsflächen für Wahlwerbung).

53

Der rechtlich unbedenkliche Weg der Parteienfinanzierung führt über die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen. Von ihnen profitieren in erster Linie die großen Volksparteien CDU und SPD. Ebenfalls unbedenklich sind Einnahmen aus Veranstaltungen der Partei und dem Parteivermögen (Zinsen und Gewinnbeteiligungen an parteieigenen Unternehmen). Diese halten sich jedoch in engen Grenzen, insbesondere Parteiveranstaltungen werfen zumeist kaum Gewinne ab. Rechtlich problematischer, aber in der Praxis etabliert, sind die Zahlungen von Mandatsträgern der Partei. Parlamentsabgeordnete und Amtsträger, die einer Partei angehören, leisten an diese regelmäßig besondere Beitragszahlungen, was eine Mischform aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und indirekter staatlicher Parteienfinanzierung (da die Diäten der Parlamentarierer ja letztlich vom Staat gezahlt werden) mitsamt der jeweiligen Einzelproblematik darstellen dürfte. Parteien können natürlich auch Kredite aufnehmen, um kurzfristig Liquidität zu erlangen, was in der Regel primär durch die Bundespartei geschieht. Das kann dann problematisch werden, wenn die wirtschaftliche - und damit eventuell auch politische - Freiheit der Partei durch die Abhängigkeit zu einem Kreditinstitut erheblich beschränkt wird.

54

Da auch Einzelpersonen und Gruppierungen ohne grundgesetzlichen "Partei"-Status am Wettbewerb um Wählerstimmen teilnehmen können, würde eine ausschließliche Fixierung der staatlichen Zuschüsse auf Parteien eine Chancenverzerrung bewirken, so daß sowohl das Bundeswahlgesetz als auch das Einkommenssteuergesetz ähnliche Regelungen für andere Wahlbeteiligte enthalten; auf kommunaler Ebene richtet sich diese Förderung nach dem jeweiligen Landeskommunalrecht.


55

V. Die Parteien in der Bundesrepublik Deutschland

Die Beschreibung der bundesrepublikanischen Parteienlandschaft ist ohne einen kurzen Blick auf die hundert Jahre vor 1949 nicht möglich. Dieser soll jeweils im Rahmen der Betrachtung der einzelnen, heute bedeutsamen Parteien erfolgen. Unabhängig von diesen sechs "Großen" gab und gibt es aber selbstverständlich nach wie vor Dutzende anderer Parteien, die auf den verschiedenen Ebenen unterschiedlich erfolgreich sind. Sie werden kurz in einem gesonderten Unterkapitel angesprochen werden. Global läßt sich - trotz Wegfalls der Lizenzierungspflicht für Parteien im Jahr 1950 - von einer Konzentrierung des bundesdeutschen Parteiensystems Mitte der Fünfziger Jahre sprechen. Konnten 1949 noch 12 Parteien in den Bundestag Abgeordnete entsenden, waren es 1957 nur noch fünf - und ab 1961 waren bis zum Bundestagseinzug der GRÜNEN 1983 und der PDS 1990 lediglich CDU, CSU, F.D.P. und SPD in der Lage, Bundestagsparlamentarier zu stellen. Für diese Entwicklung gibt es wohl unterschiedliche Erklärungen. Eine wichtige Rolle kommt dabei der Änderung des Wahlrechts zu. Mit Einführung der Fünfprozentsperrklausel, zunächst für die einzelnen Landeslisten und dann auf Bundesebene, wurden mit einem Schlag zahlreiche Kleinparteien am Einzug in die Parlamente gehindert. Dies brachte der Neuerung auch bis heute den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die Gleichheit der Wahl (die Stimmen derjenigen, die eine solche kleine Partei gewählt haben, zeitigen keinerlei Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Parlaments) ein. Für die Sperrklausel streitet das die Einschränkung der Gleichbehandlung rechtfertigende Argument, daß mit ihr eine Zersplitterung des Parlaments verhindert und so eine effektive Arbeit des Gesetzgebers ermöglicht wird. Eine weitere Zurückdrängung kleinerer Parteien durch ein neues Wahlrecht, wie sie 1956 von CDU/CSU und DP erwogen worden war ("Grabenwahlsystem"), scheiterte. Eine immer wieder in die politische Diskussion eingebrachte Einführung eines Mehrheitswahlrechtes würde erneut den Prozeß der Konzentration des Parteiensystems forcieren, scheint aber auf absehbare Zeit nicht mehrheitsfähig zu sein. Eine weitere Erklärung für den Konzentrationsprozeß ist der Wegfall der von manchen Parteien belegten Themen - mit dem wirtschaftlichen Aufbau und dem wachsenden zeitlichen Abstand zum Ende der Vertreibung verloren Bewegungen wie der "Block der Heimatvertriebenen und Entrechteten" oder auch die "Wirtschaftliche Aufbauvereinigung" ihre zentrale Thematik und damit ihre Wähler. Hinzu trat der kaum aufholbare Vorsprung, den die wenigen frühzeitig von den Alliierten zugelassenen Parteien vor den später gegründeten besaßen, der einsetzende wirtschaftliche Aufschwung, der Protestparteien die Grundlage entzog, die Sammlung der Liberalen in der F.D.P., sowie der integrierende Charakter der überkonfessionellen Parteien CDU und CSU und der zur Volkspartei gewandelten SPD.


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1. Die Christlich Demokratische Union (CDU)

Die CDU ist eine Neugründung nach Ende des Zweiten Weltkrieges. Sie entstand 1945 gleichzeitig an verschiedenen Orten Deutschlands als überkonfessionelle christliche Sammelbewegung. Damit ging sie über die primär katholisch orientierte Zentrumspartei, die in der Weimarer Republik die beherrschende konfessionelle politische Kraft war, hinaus. In der Anfangszeit der Republik war innerhalb der Partei jedoch im Süden und im Westen Deutschlands eine Dominanz des katholischen Flügels und im Norden ein Überwiegen des protestantischen Bürgertums zu verzeichnen, welche nicht allein durch demographische Unterschiede erklärt werden konnten. Der Parteiname wurde im Rahmen eines ersten "Reichstreffens" der einzelnen Landesorganisationen in Bad Godesberg im Dezember 1945 beschlossen, eine reichsweite Organisation scheiterte jedoch zunächst am Widerstand der Alliierten. Und obwohl die Briten 1946 zumindest einen Zusammenschluß der CDU innerhalb ihrer Zone erlaubten, wurde ihr ein ähnliches Vorgehen in der französischen und der amerikanischen Besatzungszone nach wie vor untersagt. Das Jahr 1947 brachte einem Teil der CDU ein erstes Programm. Das "Ahlener Programm" wurde von der CDU in der britischen Besatzungszone beschlossen und enthielt unter anderem eine Absage an das Prinzip der "kapitalistischen Wirtschaftsordnung". Im selben Jahr vertiefte die CDU über die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft aber auch die reichsweite Zusammenarbeit. Diese bekam ihre erste programmatische Grundlage 1949 mit den "Düsseldorfer Leitsätzen", die gleichzeitig eine Abkehr vom "Ahlener Programm" bedeuteten. In ihnen wurden die Vorstellungen Ludwig Erhards und Alfred Müller-Armacks zur Sozialen Marktwirtschaft verankert. In Goslar fand dann schließlich im Oktober 1950 der erste Bundesparteitag der CDU statt. Hier schlossen sich die einzelnen Landesparteien - und späteren Landesverbände - zu einer Bundespartei zusammen. Der im Jahr zuvor zum ersten Bundeskanzler gewählte Konrad Adenauer wurde schließlich in Goslar auch noch zum ersten Parteivorsitzenden der CDU gewählt. 1953 entstand das "Hamburger Programm", in dem primär die Prinzipien der "Düsseldorfer Leitsätze" bestätigt wurden, das aber zusätzlich Aussagen zur Außenpolitik enthielt.

57

Bis Mitte der sechziger Jahre blieb die CDU jedoch in erster Linie "Kanzlerpartei". Der Bundespartei kam praktisch keine eigenständige Bedeutung zu, die Gebietsverbände der unteren Ebenen (Landes- und Kreisverbände) erfreuten sich einer weitgehenden Autonomie. Auch traten ideologische und programmatische Auseinandersetzungen hinter die Unterstützung des jeweiligen Bundeskanzlers - bis 1963 Konrad Adenauer, danach bis 1966 Ludwig Erhard - zurück. Trotz ihrer überragenden Bedeutung im politischen Alltagsgeschäft konnte die CDU somit zu dieser Zeit auch kaum auf entsprechende Mitgliederzahlen verweisen, mit lange Zeit nicht mehr als 200.000 Parteimitgliedern war sie mehr Wähler- als Mitgliederpartei. Sie profitierte erheblich vom Trend der bundesdeutschen Parteienlandschaft zur Konzentration, zahlreiche kleinere konservative Parteien gingen in der CDU auf und eröffneten ihr neue Wählerschichten. Erste Schritte zu einer organisatorischen Modernisierung unternahm die CDU 1962 mit der Bestellung von geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und mit der Einführung des Amtes eines Generalsekretärs 1967. Aber erst 1968, also deutlich nach Beginn der bundespolitischen Turbulenzen - Austritt der F.D.P. aus der Regierung und Bildung der Großen Koalition mit der SPD - rang sich die Partei mit dem "Berliner Programm" zu einer gewissen programmatischen Weiterentwicklung durch. Doch erst mit der Verdrängung auf die Oppositionsbänke durch die sozialliberale Koalition ab 1969 besann sich die CDU auf einen wahren organisatorischen und programmatischen Aufbruch. Die Partei verfügte in dieser Zeit mit Kurt Biedenkopf ab 1973 und seinem Nachfolger Heiner Geißler über zwei äußerst aktive Politpersönlichkeiten, die den Posten des CDU-Generalsekretärs bekleideten. Sie bauten konsequent die Bundespartei und die Bundesgeschäftsstelle aus und verpaßten ihr eine moderne Kommunikations- und Informationsstruktur. Sie konnte nun effektiv im Dienste der Partei arbeiten - sei es über die Erstellung von politischen Analysen, die Vorbereitung von Treffen und Kongressen oder die Koordinierung des Wahlkampfes. Daß dennoch keine Zentralisierung der Partei eintrat, ist auf die gleichzeitig stattfindende organisatorische Stärkung auch der Landesverbände, deren Finanzen sich zudem deutlich positiver entwickelten als die der Bundespartei, zurückzuführen. Dies hatte zur Folge, daß die Landesgliederungen verstärkt Impulse für neue politische Lösungsmodelle gaben, sie zu den inhaltlichen Innovationsmotoren der CDU wurden. Die nun weitaus dynamischere und schlagkräftigere Partei konnte in den Siebzigern schließlich ihre Attraktivität bei potentiellen Mitgliedern steigern - nicht zuletzt dank einer zunehmenden Ideologisierung der praktischen Politik (z.B. in Fragen der Ostpolitik und der Wirtschaftspolitik; kennzeichnend die Wahlparole der CDU: "Freiheit statt Sozialismus"). 1978 wurde schließlich in Ludwigshafen das erste Grundsatzprogramm der CDU verabschiedet, in dem sich die Partei erneut zur Sozialen Marktwirtschaft bekannte und gleichzeitigt die Regierung mit Aussagen zur "Neuen Sozialen Frage" attackierte, in welcher sie die Unterprivilegierung nicht organisierter Bevölkerungsteile (Alte, kinderreiche Familien,...) zur Sprache brachte.

58

1982 erfolgte dann der politische Machtwechsel in der Bundesrepublik, die CDU konnte in die Regierungsverantwortung zurückkehren und stellt seitdem mit Helmut Kohl, Parteivorsitzender seit 1973, auch den Bundeskanzler. Nach einer kurzzeitigen Krise Ende der Achtziger gelang es Kohl, seine innerparteilichen Widersacher Heiner Geißler und Lothar Späth zu entmachten und führt seitdem praktisch unangefochten zusammen mit dem primär für strategische Fragen verantwortlichen derzeitigen Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Wolfgang Schäuble, die CDU. Damit ist auch gleichzeitig eine Machtverlagerung von der Bundespartei ins Kanzleramt einhergegangen. Mit der Wiedervereinigung kam es zu einer Vereinigung der West-CDU mit der gleichnamigen Ost-Partei und der ebenfalls konservativ-bürgerlichen ehemaligen DDR-Blockpartei "Demokratische Bauernpartei". Auch die Bürgerrechtsbewegung "Demokratischer Aufbruch" fusionierte mit der CDU. Den veränderten Verhältnissen trug die Partei mit einem neuen Grundsatzprogramm Rechnung, welches sie unter dem Titel "Freiheit in Verantwortung" auf ihrem Hamburger Parteitag im Februar 1994 verabschiedete und in welchem sie sich u.a. um eine Einbindung ökologischer Prinzipien in ihre wirtschaftspolitischen Vorstellungen bemühte.

59

Die CDU verfügt über zahlreiche parteiinterne Gruppierungen, Neben- und Sonderorganisationen. Am bedeutsamsten dürften dabei die Sozialausschüsse der Christlich-Demokratischen Arbeiterschaft, die "Frauen-Union" und die Mittelstandsvereinigung sein. Die Jugendorganisation "Junge Union", die gemeinsam zu CDU und CSU gehört, nimmt Mitglieder bis zum Alter von 35 Jahren auf und steht traditionell politisch etwas weiter links als die Mutterpartei. Mitglieder der "Jungen Union" müssen - genau wie Mitglieder anderer CDU-Nebenorganisationen - nicht zwangsläufig Mitglieder von CDU oder CSU sein. Finanziell geriet die CDU während der achtziger Jahre in Probleme, Guthaben der unteren Gebietsverbände stehen Schulden der Bundespartei gegenüber.


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2. Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Die SPD entstand ursprünglich 1891 durch eine programmatische Neuorientierung ("Erfurter Programm") und eine entsprechende Umbenennung der "Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands", welche 1875 in Gotha aus dem Zusammenschluß des "Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins" (gegründet 1863) von Lassalle und der "Sozialdemokratischen Arbeiterpartei Deutschlands" (gegründet 1869) von Wilhelm Liebknecht und August Bebel hervorging. Sie galt lange Zeit als staatsfeindlich und wurde 1878 sogar von der Regierung Bismarcks mit dem Gesetz "wider die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie" verboten. Aufgrund der schlechten Lage der Arbeiterschaft verzeichnete die Partei jedoch nach wie vor einen starken Mitgliederzulauf, so daß schließlich das "Sozialistengesetz" aufgehoben und die SPD wieder legalisiert wurde. Obwohl die Partei programmatisch einen marxistischen Kurs verfolgte, überwog in der Praxis doch eine gewisse Reformorientiertheit. Dennoch blieb die SPD lange Zeit Oppositionspartei. 1890 erhielt sie bei den Wahlen die meisten Stimmen, erst 1912 wurde sie jedoch auch zur Partei mit den meisten Parlamentsmandaten. Während des Ersten Weltkriegs schloß sie mit den regierungstreuen Parteien einen "Burgfrieden" und unterstützte lange Zeit, auch um ihren staatstragenden Charakter unter Beweis zu stellen, die Kriegsbemühungen Deutschlands. Beim Aufbau der Weimarer Republik kam der SPD eine bedeutende Rolle zu, mit Friedrich Ebert stellte sie sogar den ersten - und einzigen demokratisch gesinnten - Reichspräsidenten. Doch obwohl sie bis 1932 stärkste Partei im Parlament blieb, konnte sie diese Stellung nicht in politische Einflußnahme ummünzen - lediglich bis Ende 1923 und in der Periode von 1928-1930 war die SPD an der Bildung der Reichsregierung beteiligt. Nachdem sie 1922 mit der USPD die reformistisch eingestellten Kommunisten/Sozialisten integrieren konnte und obwohl sie sich 1925 mit dem "Heidelberger Programm" ein marxistisch gefärbtes Parteiprogramm gab, geriet die SPD schließlich immer mehr in die Flügelzange zwischen der KPD und den nationalen und rechtsradikalen Parteien. Obwohl die SPD zu Beginn des Jahrhunderts zum Teil wie eine straff durchorganisierte Kampforganisation auftrat, fanden in ihr letztlich immer auch Machtkämpfe und Interessenkonflikte und damit zwangsläufig innerparteiliche Kontrolle und Opposition statt, war die Partei immer demokratischer und pluralistischer als es vielleicht äußerlich desöfteren scheinen mochte. Am ehesten konnte sie noch als Solidargemeinschaft von Facharbeitern und mit ihnen sympathisierenden Intellektuellen beschrieben werden, die für alle Lebensbereiche sozialdemokratische Organisationen bereitstellte. Zusammen mit der KPD stemmte sich die SPD dann 1933 - allerdings erfolglos - gegen das Ermächtigungsgesetz, das Hitler praktisch die gesamte Staatsgewalt in die Hände spielte. Gemeinsam mit den anderen Parteien - außer der NSDAP - wurde die SPD noch 1933 verboten.

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1945 wurde sie unter der Führung Kurt Schumachers neu gegründet. Politisch distanzierte sie sich, schon in den "Politischen Leitsätzen der SPD" des ersten Nachkriegsparteitags der SPD im Mai 1946, deutlich vom Kommunismus der UdSSR und der sowjetischen Besatzungszone, aber auch von Bestrebungen zur Westintegration der anderen drei Zonen und der damit verbundenen Aufgabe einer baldigen Wiedervereinigung Deutschlands. In der Wirtschaftspolitik forderte sie die Einführung einer Planwirtschaft, was sich angesichts der unterschiedlichen Entwicklung des Lebensstandards in der Bundesrepublik und der DDR schon bald als äußerst negativ für die Wirkung bei potentiellen Wählern erwies, so daß die SPD in den fünfziger Jahren nur sehr schwache Wahlergebnisse erzielen konnte. Ende des Jahrzehnts zog man die Konsequenzen und gab sich mit dem "Godesberger Programm" 1959 ein neues Parteiprogramm, in dem die klassenkämpferische Ideologie aufgegeben, ein demokratischer Sozialismus auf dem Boden des Humanismus und der Werte der klassischen Philosophie und des Christentums, sowie die Soziale Marktwirtschaft und die Westintegration bejaht wurden. Damit hatte die SPD den tatsächlichen Entwicklungen Rechnung getragen, die Konsequenz aus der allmählichen Erosion des Facharbeitermilieus gezogen, der marxistischen Dialektik abgeschworen und sich zur modernen Volkspartei gewandelt, die nun auch für Angestellte wählbar wurde, ohne dabei die Anziehungskraft einer reformistischen Bewegung verloren zu haben. Ebenfalls sehr wichtig waren die organisatorischen Neuerungen, die die Partei ein Jahr zuvor auf ihrem Stuttgarter Parteitag beschlossen hatte. Der bis dahin die SPD leitende geschäftsführende Parteivorstand, der aus fünf besoldeten Parteifunktionären, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter bestand, wurde zugunsten eines "Parteipräsidiums" abgeschafft, in welchem SPD-Landesminister und Mitglieder der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion, somit Praktiker des politischen Alltags in den Verfassungsorganen, dominierten. Nachdem die SPD mit Willy Brandt 1964 auch noch einen charismatischen Parteivorsitzenden erhielt, folgten schließlich die sichtbaren Erfolge des Wandels.

62

1966 wurde die SPD erstmals - im Rahmen der Großen Koalition, während der sie, wie die CDU auch, erhebliche innerparteiliche Konflikte duchzustehen hatte - an der Regierungsbildung beteiligt, ab 1969 stellte sie schließlich in der sozialliberalen Koalition den Bundeskanzler. Währenddessen traten zahlreiche politisch engagierte Studenten der SPD bei, man sprach zeitweise von einer "Akademisierung" der Partei. In der Programmatik der SPD tat sich in dieser Zeit nicht allzu viel, die "Perspektiven im Übergang zu den siebziger Jahren" von 1968 und der "Ökonomisch-politische Orientierungsrahmen für die Jahre 1975-1985" aus dem Jahre 1975 dienten in erster Linie zur Fortschreibung und Konkretisierung des Godesberger Programmes. Nach dem Rücktritt Willy Brandts im Zuge der Günter Guillaume-Affäre 1974 wurde die Partei vom inzwischen fast schon legendär gewordenen Trio Willy Brandt (Parteivorsitz) / Helmut Schmidt (Bundeskanzler) / Herbert Wehner (Fraktionsvorsitz) geführt. Die Last der Verantwortung führte jedoch dazu, daß innerparteiliche Konfliktlinien - insbesondere zwischen den Realpolitikern um die Regierungsmitglieder und den linksorientierten Parteimitgliedern - stärker hervortraten, die Partei als Regierungspartei auch den Reiz der Reformalternativen anbietenden Opposition verlor und mithin in eine gewisse Krise geriet. Diese konnte wider Erwarten auch nicht nach dem Verlust der Regierungsmacht 1982 vollständig überwunden werden. Neben personeller Unruhe (seit Schmidt wechselte stets der Kanzlerkandidat der SPD und auch das Amt des Parteivorsitzenden wurde mehrmals umbesetzt) und einem weiteren Zerfall der organisatorischen Geschlossenheit, der den Ortsvereinen der Partei eine umfassende Autonomie ermöglichte, mag hierfür auch das Aufkommen der GRÜNEN von Bedeutung sein, deren Programmatik zum Teil das Wählerpotential der SPD anspricht. Darauf hat die SPD programmatisch, u.a. mit dem neuen Grundsatzprogramm, das sich die SPD 1989 auf ihrem Berliner Parteitag gab, durch eine engere Verknüpfung von Ökonomie und Ökologie reagiert. Dies schien Ende der achtziger und Anfang der neunziger Jahre tatsächlich von Erfolg gekrönt zu sein, als z.B. die Mehrzahl der Anhänger der Anti-Kernkraft-, der Friedens- und der Frauenbewegung ihre politische Heimat bei der SPD und nicht bei den GRÜNEN sah. Die im Oktober 1989 in der DDR gegründete "Sozialdemokratische Partei" (SDP) vereinigte sich - nach einer Umbenennung in SPD - knapp ein Jahr später mit der Westpartei. Obwohl vor 1933 die SPD in den Gebieten der neuen Bundesländer hohe Wahlerfolge erzielen konnte, gelang es der Partei nach 1990 nicht, hier eine dem Westniveau entsprechende Wählerakzeptanz und Mitgliederzahl zu erreichen.

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Auch in der SPD gibt es zahlreiche parteiinterne Gruppierungen. Neben ideologisch verbundenen Parteifraktionen (wie dem linken "Frankfurter Kreis", dem "Godesberger Kreis", dem "Leverkusener Kreis") gibt es auch sogenannte "Arbeitsgemeinschaften", z.B. eine Arbeitsgemeinschaft der sozialdemokratischen Frauen, eine für Arbeitnehmerfragen und eine Arbeitsgemeinschaft der Selbstständigen. In der Jugendorganisation der Partei, den "Jungsozialisten" (Jusos), sind alle SPD-Mitglieder unter 35 Jahren organisiert. Obwohl die Jusos als Organisation von der SPD abhängig sind, neigten sie in der Vergangenheit desöfteren dazu, die Mutterpartei von einer deutlich linkeren, teilweise marxistischen, Position aus zu kritisieren. Die finanzielle Situation der SPD ist als durchaus stabil zu bezeichnen, die Partei konnte jahrelang auf ein konstant hohes Guthaben verweisen.


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3. Die Freie Demokratische Partei (F.D.P.)

Vor dem Zweiten Weltkrieg war der politische Liberalismus in mehrere konkurrierende Parteien zersplittert. Dabei konnte - auch in ihrer Bereitschaft, Koalitionen mit Konservativen oder Sozialdemokraten einzugehen - stets grob zwischen National- und Linksliberalen unterschieden werden. Erstere rekrutierten ihre Anhängerschaft aus dem wohlhabenden Bürgertum und aus Industriellenkreisen, letztere primär aus den freien Berufen, dem Handwerk und dem Handel. In der Weimarer Republik fanden die Nationalliberalen ihre politische Heimat in der "Deutschen Volkspartei", die gegen Ende der Republik zunehmend der Demokratie den Rücken kehrte. Die Linksliberalen organisierten sich in der "Deutschen Demokratischen Partei" (später: "Deutsche Staatspartei"). Beide liberalen Parteien verschwanden in den Schlußjahren der Weimarer Republik mit Wahlergebnissen zwischen ein und zwei Prozent praktisch in der Bedeutungslosigkeit. Nach 1945 gelang dann die Bündelung der liberalen Kräfte in einer neuen Partei. Nachdem zunächst auf Landesebene liberale Parteien ins Leben gerufen wurden (in Württemberg-Baden als "Demokratische Volkspartei"), kam es schließlich Ende 1948 dann in Heppenheim zum Zusammenschluß zur bundesweit operierenden F.D.P., nachdem der alternative Namensvorschlag "Liberal-Demokratische Partei" nur von einer Minderheit unterstützt wurde. Nach wie vor existierten und existieren jedoch die innerparteilichen ideologischen Konflikte - während die südlichen Landesverbände eher das linksliberale Elemente repräsentieren, finden sich die nationalliberalen Kräfte der Partei regelmäßig im Norden der Republik. Auf Bundesebene präsentierte sich die F.D.P. zunächst als Partner der CDU/CSU und von daher mit einer stärkeren Betonung der konservativen, nationalliberalen Elemente. Das hatte zur Folge, daß sich die Wählerschaft der Partei in erster Linie aus mittelständischen Unternehmern und Landwirten zusammensetzte.

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Nachdem die Koalition 1966 zerbrach, begann die Bundes-F.D.P., sich zunehmend linksliberalen Positionen anzunähern, was dann auch 1969 zur sozialliberalen Koalition führte. Dieser Prozeß brachte eine Umstrukturierung der Wählerschaft mit sich, in der nun der "neue Mittelstand", also etwa leitende Angestellte, stärker vertreten war. Programmatisch wurde dieser Positionswechsel mit dem "Freiburger Programm" 1971 manifestiert, in dem die Partei die sozialen Verpflichtungen, die Vorbedingung für die Nutzung von Freiheitsrechten seien, betonte. Nachdem die Ostpolitik der sozialliberalen Regierung Anfang der Siebziger zu vereinzelten Fraktionswechseln von F.D.P.-Abgeordneten hin zur CDU führte, brachte die nächste große Koalitionskrise 1982 den Bruch der Koalition. Der neoliberale Wirtschaftsflügel unter der Führung des damaligen Bundeswirtschaftsminister Otto Graf Lambsdorff näherte, zusätzlich angetrieben von außenpolitischen Differenzen mit der SPD und der Angst vor der Konkurrenz durch die erstarkenden GRÜNEN, die F.D.P. wieder an die CDU/CSU an und bildete mit ihr die bis heute intakte christlichliberale Koalition. Dieser Richtungswechsel, der sich in den die Bedeutung der Marktwirtschaft betonenden "Kieler Thesen" von 1977 bereits programmatisch und im Mitgliederbrief von Hans-Dietrich Genscher 1981 auch politisch angekündigt hatte, führte zu erheblichen innerparteilichen Auseinandersetzungen, einem Rechtsruck der Partei und dem Austritt zahlreicher F.D.P.-Mitglieder, u.a. auch dem Wechsel des Generalsekretärs Günther Verheugen zur SPD. Zum Teil katastrophale Wahlergebnisse konnte die F.D.P. nur durch Stützwähler aus der CDU/CSU-Anhängerschaft kompensieren.

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Auch die Jugendorganisation der "Deutschen Jungdemokraten" spaltete sich zu dieser Zeit von der Mutterpartei ab und wurde durch die "Jungen Liberalen" (JuLis) ersetzt, welche aber nach wie vor als formal unabhängig von der F.D.P. zu betrachten sind. Seitdem durchlebt die F.D.P. wechselnde Perioden des Erfolges und Mißerfolges. Ideologisch waren die achtziger Jahre von einem Bekenntnis zur technologischen Modernisierung ("Liberales Manifest" von 1985) geprägt, Anfang der Neunziger hingegen ein leichter Aufschwung linksliberaler Kräfte zu verzeichnen (etwa in Fragen des Datenschutzes, des Abtreibungs- und des Asylrechtes). Dieser dürfte aber z.B. durch die Mitgliederbefragung zum "Großen Lauschangriff" und den damit verbundenen Rücktritt der liberalen Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger gebremst und durch zunehmende Bemühungen, sich als Partei der wirtschaftlich Starken und der Partei der Steuersenkungen zu profilieren, ersetzt worden sein. Die Wiedervereinigung 1990 führte zu einer Fusion der West-F.D.P. mit der in der Wendezeit gegründeten Ost-F.D.P., der gleichfalls neugegründeten liberalen "Deutschen Forumspartei" und dem "Bund Freier Demokraten", in dem sich die ehemaligen DDR-Blockparteien "Liberal-Demokratische Partei Deutschlands" und "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" zusammengeschlossen hatten. Dies bedeutete für die F.D.P. einen erheblichen Mitgliederzuwachs, teilweise besaß sie somit mehr Mitglieder in denen neuen Ländern als in den alten.


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4. Die Christlich-Soziale Union (CSU)

Die CSU wurde 1946 unter der Federführung von Adam Steigerwald, einem ehemaligen Funktionär der christlichen Gewerkschaften, und Josef Müller, der ihr erster Vorsitzender werden sollte, aus einem Zusammenschluß mehrerer Organisationen als ausschließlich in Bayern aktive Partei gegründet. Dies gab es vor 1933 mit der "Bayerischen Volkspartei", die bei Reichstagswahlen regelmäßig um die 3% erzielen konnte, bereits im deutschen Parteienspektrum. Doch während die partikularistischen, zum Teil sogar separatistischen Tendenzen nach dem Zweiten Weltkrieg von der "Bayernpartei" fortgeführt wurden, beschränkte sich die CSU auf eine konsequente Verfechtung des Föderalismus. Und genau wie mit der Gründung der CDU sollte mit der CSU die auf den katholischen Teil der konfessionell gebundenen Bevölkerung bezogene Fixierung der "Bayerischen Volkspartei" überwunden werden. Nachdem sie den bayerninternen Zweikampf mit der "Bayernpartei" gewonnen und diese zur Bedeutungslosigkeit deklassiert hatte, ist die CSU in Bayern die politisch klar dominierende Kraft. In der Bundespolitik kooperierte sie stets eng mit der CDU - während die CSU nur in Bayern Kandidaten für Wahlen aufstellte, verzichtete die CDU auf eigene Aktivitäten in diesem Bundesland. Aus diesem Grund muß die CSU auch bei den Bundestagswahlen alleine durch die Stimmen aus Bayern die Fünfprozentklausel meistern (was vor der Wiedervereinigung nie ein Problem war) oder drei Direktmandate gewinnen (was ihr auf absehbare Zeit dauerhaft gelingen dürfte). Der Partei gelang es, wohl auch aufgrund des frühen (vorübergehenden) Verlustes der Regierungsmacht, schneller - gegen Mitte der fünfziger Jahre - als der CDU, den Wandel von der Wähler- zur gut organisierten Massenpartei zu vollziehen.

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1961 wurde Franz-Josef Strauß Vorsitzender der CSU und für fast drei Jahrzehnte ihre überragende Identifikationsfigur. Programmatisch bedeutsam war neben dem ersten Grundsatzprogramm 1968 ein zweites von 1976. Darin bekannte sich die CSU zu einer "konservativen", "liberalen" und "sozialen" Politik. Im selben Jahr kam es beim Treffen der CSU-Landesgruppe, also der CSU-Bundestagsabgeordneten, in Wildbad Kreuth beinahe zum Bruch der bis dahin stets gemeinsam auftretenden CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Erst nach Drohungen der CDU, auf eine eventuelle Ausbreitung der CSU über die Landesgrenzen hinaus ihrerseits mit Kandidaturen in Bayern zu reagieren, konnte kurz vor Zusammentritt des neugewählten Bundestages die gemeinsame Linie wiedergefunden werden. Nachdem Ende der achtziger und Anfang der neunziger Jahre im Zuge des Streites um die Nachfolge des verstorbenen Franz-Josef Strauß mehrere Korruptionsaffären die CSU erschütterten, profitierte die Partei von der bundespolitischen Schwäche des Regierungskoalitionspartners F.D.P. und gab sich mit Stoiber einen Parteivorsitzenden, der der Partei wieder ein eigenes, den Föderalismus auch innerhalb eines zusammenwachsenden Europas betonendes Profil geben konnte.


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5. Bündnis '90 / Die GRÜNEN

Den GRÜNEN gelang es, das lange Zeit eingespielte "Vierparteiensystem" der Bundesrepublik Deutschland zu knacken und sich als neue politische Kraft zu etablieren. Die Partei enstand aus verschiedenen Bürgerinitiativen aus dem Bereich des Umweltschutzes und integrierte dabei auch andere Protestbewegungen, wie die Frauenbewegung, die Friedensbewegung und die Anti-Kernkraft-Bewegung. Nachdem einzelne primär ökologisch orientierte Gruppierungen Wahlerfolge auf kommunaler Ebene erzielen konnten, trat 1979 eine Verbindung solcher Organisationen (z.B. "Grüne Liste Umweltschutz", "Grüne Aktion Zukunft", etc.) unter dem Namen "Sonstige politische Vereinigung - die Grünen" zur Europawahl an und konnte 3.2% der Stimmen auf sich vereinigen. Im Januar 1980 konstituierten sich daraufhin DIE GRÜNEN als Bundespartei. In den Anfangsjahren hatte sie mit erheblichen innerparteilichen Streitigkeiten zu kämpfen, deren Ursache sicherlich auch zum Teil in der gespaltenen Gründungsmotivation der Partei zu sehen ist: neben den Umweltbewegungen fanden sich auch zahlreiche antikapitalistisch eingestellte Linke bei den GRÜNEN wieder.

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Die beiden rivalisierenden Gruppen ließen sich im folgenden grob mit den Bezeichnungen "Fundamentalos" und "Realos" umschreiben. Während erstere einer politischen Betätigung im klassischen Sinne eher kritisch gegenüber standen und die Industriegesellschaft grundlegend verändern wollten, ging es den "Realos" in erster Linie um Reformen zum Schutze der natürlichen Lebensgrundlagen. Ihre Rolle als Neuerer des politischen Systems nutzte die Partei zu Experimenten mit neuen Formen politischer Partizipation. Ihre Gebietsverbände besitzen von jeher ein hohes Maß an Autonomie. Einer Entfremdung der Mandatsträger von der Basis der Partei versuchte man über eine stärkere imperative Bindung der Abgeordneten an Parteitagsbeschlüsse und das Prinzip der Rotation entgegenzuwirken. Ersteres (beschlossen etwa auf dem Sindelfinger Parteitag 1983) verletzt jedoch das verfassungsrechtlich verankerte freie Mandat und konnte von daher zu keiner Zeit konsequent durchgeführt werden. Letzteres sah vor, Parteiführung und Parlamentsabgeordnete der GRÜNEN regelmäßig schon nach zwei Jahren völlig auszutauschen, was zumindest hinsichtlich der Abgeordneten bei einer zwangsweisen Durchführung ebenfalls nicht mit dem freien Mandat vereinbar gewesen wäre, in der Anfangszeit der GRÜNEN aber bis auf wenige Ausnahmen von den Parlamentariern aus freien Stücken akzeptiert wurde. Als sich dann aber herausstellte, daß die Rotation ein erhebliches Hindernis für eine effektive parlamentarische Mitarbeit darstellte (die neuen Abgeordneten mußten sich nochmals vollständig einarbeiten, zudem hatten sie oftmals nicht dasselbe Fachgebiet wie ihre Vorgänger), verzichtete die Partei auch auf dieses Prinzip. Ebenfalls fast vollständig fallengelassen wurde die Abhaltung von "Landesversammlungen", also Mitgliederversammlungen auf Landesebene. Diese sollten ursprünglich das basisdemokratische Element der Partei stärken, erwiesen sich jedoch zumindest in den Flächenstaaten als unpraktikabel und als Einfallstor für Manipulationen - etwa durch die Wahl einer "Realo"- oder "Fundi"-Hochburg zum Tagungsort. Nach wie vor verzichtet die Partei jedoch auf einen Parteivorsitzenden. Sein Amt erledigen gemeinsam zwei (früher waren es drei) "Parteisprecher", die zumeist auch unterschiedliche parteiinterne Strömungen vertreten. Ein weiteres Prinzip, mit dem die GRÜNEN demokratischere Strukturen schaffen wollten, haben sie ebenfalls bis heute beibehalten: die Trennung von Amt und Mandat, nach der "grüne" Parlamentsabgeordnete nicht gleichzeitig ein wichtiges Parteiamt (z.B. im Vorstand auf Landes- oder Bundesebene) bekleiden dürfen. Damit soll die Machtkonzentration in Händen einer Person verhindert werden. Programmatisch hat sich die Partei immer weiter einer pragmatischen Politik angenähert, die Umweltpolitik ist nur sehr kurze Zeit das alles beherrschende Thema der "grünen" Programmatik gewesen. Auch wenn durch diese Entwicklungen so manche Alternativen zum Politikstil der etablierten Parteien wieder verloren gingen, sind damit doch anfängliche Befürchtungen, die GRÜNEN könnten durch ideologisch verhärtete, einseitige Politik und unkalkulierbares Verhalten zu einer Destabilisierung der politischen Systems der Bundesrepublik führen, entkräftet worden, zumal die Partei in den Ländern auch zur Übernahme von Regierungsverantwortung innerhalb einer Koalition bereit ist. Dennoch spiegelt das Parteiprogramm der GRÜNEN immer noch eher die weiter links anzusiedelnde Ideologie der Parteibasis denn die pragmatische Politik der Parteiführung wieder. Im Zuge der Wiedervereinigung fusionierten die West-GRÜNEN mit dem aus der Bürgerrechtsbewegung der DDR hervorgegangenen Ost-Äquivalent Bündnis '90 zur gesamtdeutschen Partei Bündnis '90 / Die GRÜNEN. Nachdem lediglich das Bündnis '90 nach der Bundestagswahl 1990 Abgeordnete in den Bundestag schicken konnte, hat sich in der Zwischenzeit das Verhältnis umgekehrt: während die Partei im Westen derzeit zahlreiche Wahlerfolge verbuchen kann, hat sie im Osten - mit der Ausnahme Sachsen-Anhalt - hart mit der Fünfprozentsperrklausel zu kämpfen.

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Finanziell ging es den GRÜNEN während der achtziger Jahre verhältnismäßig gut. Aufgrund einer umfangreichen Partizipation an der staatlichen Parteienfinanzierung konnte ein stattliches Vermögen angespart werden. Hier hat sich in letzter Zeit einiges geändert, im August 1996 wurde sogar aufgrund der Mittelknappheit eine parteiinterne Haushaltssperre verhängt.


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6. Die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS)

Hinter der PDS steckt in erster Linie die 1989/90 umbenannte "Sozialistische Einheitspartei Deutschlands" (SED). Diese war 1946 durch die von der KPD und der sowjetischen Besatzungsmacht betriebenen Zangsvereinigung der KPD und der SPD der sowjetischen Besatzungszone entstanden und bestimmte im folgenden nach dem Vorbild der sowjetischen KPdSU die Politik der DDR. Mit der Umbenennung in PDS ging zum einen ein erheblicher Mitgliederverlust einher (dennoch kann die PDS nach wie vor auf einen riesigen Mitgliederbestand im Osten der Republik zurückgreifen), zum anderen wurde aber auch eine programmatische Umorientierung vorgenommen. Der Sozialismus wurde nach 1990 als "diskreditiert" genauso abgelehnt wie der reine Kapitalismus, die Partei suchte vielmehr nach einem "dritten Weg", ohne dabei die Grundideen des Sozialismus fallen zu lassen. Die parlamentarische Demokratie und rechtsstaatliche Prinzipien wurden akzeptiert, dabei aber gleichzeitig die Bedeutung außerparlamentarischer politischer Arbeit betont. Nach wie vor befinden sich zahlreiche alte "Kader" in Entscheidungspositionen der Partei, so daß eine gewisse personale und programmatische Kontinuität zur SED nicht unterbrochen werden konnte. Hinzu kommt, daß das Wählerpotential der PDS im Westen primär im extrem linken Milieu anzusiedeln ist, und daß die "Kommunistische Plattform" innerhalb der Partei nur leicht gewandelte alte Werte hochhält. Zudem werden immer wieder führende Politiker der PDS mit Stasi-Vorwürfen belastet, ohne daß die Partei sich mit letzter Konsequenz von diesen Personen distanzierte. Diese Probleme wurden von den anderen Parteien - insbesondere der CDU/CSU - öffentlich angeprangert, was letztlich aber nicht zum von diesen Parteien erhofften Bedeutungsverlust der PDS führte, sondern den SED-Nachfolgern den Ruf einer vom etablierten System bekämpften "Ostpartei" und Wahlerfolge in den fünf neuen Ländern bescherte.


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7. Sonstige Parteien

Abseits der großen Parteien gab es immer wieder weitere, mehr oder weniger spektakulär auftretende Parteien in der politischen Landschaft der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere bis Mitte der fünfziger Jahre spielten solche Parteien eine nicht unbedeutende Rolle. So konnte der "Block der Heimatvertriebenen und Entrechteten" (BHE) - später "Gesamtdeutscher Block / BHE" - sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene große Erfolge erzielen (in Schleswig-Holstein 1950 23,4%) , mußte dann aber wie die "Wirtschaftliche Aufbauvereinigung" (2.9% bei den ersten Bundestagswahlen) der sinkenden Bedeutung der Flüchtlingsproblematik Tribut zollen und verschwand genauso von der politischen Bildfläche wie die "Deutsche Partei", die dank Unterstützung durch die CDU, die auf einige Wahlkreiskandidaturen verzichtete, noch 1957 in den Bundestag einziehen konnte, dann aber keine eigene Existenzberechtigung mehr vorweisen konnte. Die "Kommunistische Partei Deutschlands" (KPD) hatte einen verheißungsvollen Start in die neue Republik geschafft, näherte sich dann aber programmatisch immer stärker der sowjetischen KPD an und wurde schließlich - nachdem sie bei der Bevölkerung bereits zusehends weniger Anklang gefunden hatte - 1956 vom Bundesverfassungsgericht nach der "Sozialistischen Reichspartei" (SRP), einer Nachfolgeorganisation der NSDAP, als zweite verfassungsfeindliche Partei verboten. Die 1968 gegründete "Deutsche Kommunistische Partei" konnte nie auch nur annähernd erfolgreiche Wahlergebnisse erzielen. Gleiches gilt für die zahlreichen linken Parteien, die aus der Studentenbewegung Ende der Sechziger entstanden. Diese "K-Gruppen" (z.B. "Kommunistische Partei Deutschlands/Marxisten-Leninisten" (KPD/ML), "Kommunistischer Bund Westdeutschlands" (KBW)) blieben stets reine Splittergruppen und haben sich in der Zwischenzeit zu einem Großteil wieder aufgelöst. Weitaus erfolgreicher waren die Extremisten am rechten Rand des Parteienspektrums. Nachdem sich rechte Ideologien nach 1945 zunächst vollständig diskreditiert hatten (die verbotene SRP konnte nur kurzfristig nennenswerte Wahlerfolge erringen, die jedoch auf einzelne Länder beschränkt blieben - 11% in Niedersachsen 1951 und 7.7% in Bremen im selben Jahr), gelang es der 1964 gegründeten "Nationaldemokratischen Partei Deutschlands" (NPD) bereits ein Jahr später, bei der Bundestagswahl 2.0% der Stimmen auf sich zu vereinigen. Mit dem Appell an ein starkes Nationalgefühl, der "Warnung" vor Überfremdung und kommunistischen Umtrieben konnte die NPD ihr Wählerpotential weiter steigern und 1968 mit 9.8% souverän in den baden-württembergischen Landtag einziehen. Nach der Bundestagswahl 1969, bei der 4.3% der Wähler für die NPD stimmten, verlor angesichts des Verlusts des politischen Gegners durch die abflauende Studentenbewegung und der zunehmenden ökonomischen Erholung der Republik die Partei an Attraktivität für ihre bisherigen Wähler und verschwand bereits vier Jahre später praktisch vollständig aus dem politischen Geschehen. Erst Ende der Achtziger konnte eine Partei dieses Wählerpotential wieder an sich binden. Die 1983 gegründeten "Republikaner" bedienten sich dabei nur leicht abgeschwächt der schon zu NPD-Hochzeiten erfolgreichen Parolen. Seitdem die Regierungskoalition gemeinsam mit der SPD das Asylrecht änderte und den Republikanern damit den Hauptangriffspunkt ihrer Agitation nahm, und seitdem sich die Partei in innere Konflikte verstrickte, welche schließlich zum Parteiausschluß des Mitgründers und langjährigen Vorsitzenden Franz Schönhuber führten, verlieren die Republikaner zunehmend an Bedeutung. Obwohl ihnen der Wiedereinzug in den baden-württtembergischen Landtag glückte, bleibt es deshalb fraglich, ob die Partei langfristig ihre Position behaupten können wird. Andere Parteien am äußersten rechten Rand des Parteienspektrums, die ähnlich wie die Republikaner Anfang der Neunziger gewisse Erfolge aufweisen konnten (z.B. die "Deutsche Volksunion"), sind jedenfalls schon wieder in der Bedeutungslosigkeit verschwunden. Eine Sonderrolle im bundesdeutschen Parteienspektrum spielt der "Südschleswische Wählerbund" (SSW). Er tritt nur in Schleswig-Holstein zu Wahlen an und repräsentiert dort die dänische Minderheit im Norden des Landes. Dank einer Sonderregelung im Landeswahlrecht gilt die Fünfprozent-Sperrklausel für ihn nicht, so daß er regelmäßig einen Abgeordneten in den schleswig-holsteinischen Landtag entsenden kann.

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Verwendete Literatur:

 
Bundeszentrale für politische Bildung
Informationen zur politischen Bildung, Nr. 207: Parteiendemokratie, Bonn / München 1985
 
Isensee, Josef / Kirchhof, Paul
Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 2: Demokratische Willensbildung - Die Staatsorgane des Bundes, Heidelberg 1987
 
Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg
Der Bürger im Staat, Heft 4/1989, Stuttgart 1989
 
Rudzio, Wolfgang
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Opladen 1991
 
Schmidt-Bleibtreu, Bruno / Klein, Franz
Kommentar zum Grundgesetz, 8. Auflage, Neuwied / Kriftel / Berlin 1995
 
Schwartmann, Rolf
Verfassungsfragen der Allgemeinfinanzierung politischer Parteien, Berlin 1995


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